20. November 2024
Themen
- „Die selbstgenutzte Immobilie im Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht“ – Ralf Adam (Steuerberater)
- „Grundstücksbewertung für die Erbschafts- und Schenkungssteuer“ – Karsten Bierwisch (öff. bestellter Immobiliensachverständiger)
Bei nasskaltem Wetter fanden am 20. November etwa 70 interessierte Gäste den Weg zum 2. Immobilienabend des Immobilienexpertenteams-Südharz (IET-Südharz). Diese Veranstaltung stand ganz im Zeichen des Erbschafts- und Schenkungssteuerrechts.
Der Steuerberater Ralf Adam führte in seinem Vortrag: „Die selbstgenutzte Immobilie im Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht“ in die Materie ein. Zunächst stellte er fest, dass die Übertragung von Immobilienvermögen innerhalb der Familie ein hervorragendes Instrument zur steueroptimierten Vermögensnachfolge ist. Nur abzuwarten, dass der Erblasser seine Immobilie quasi auf „natürliche Weise“ den Erben überlässt, ist aus steuerlicher Betrachtung eher ungünstig. Das größte Sparpotential bietet eine Schenkung der selbstgenutzten Immobilie zu Lebzeiten. Ralf Adam wies jedoch darauf hin, dass wenn z. B.: „der Eigentumsübergang an die Ehegattin einmal vollzogen worden ist, man ja nicht ausschließen kann, das in der nächsten Woche eine andere Person auf der ihren Platz sitzt.“ Seine Empfehlung, in jedem Fall muss der Vor- und der Nachteil der vorfristigen Eigentumsübertragung an die Erben genau abgewogen und im Idealfall mit einem Juristen oder Steuerberater abgestimmt werden.
Im Anschluss sprach der Immobilienwertermittler Karsten Bierwisch über die Unterschiede zwischen der Ermittlung des Immobilienwerts durch das Finanzamt zur Bestimmung der Erbschafts- oder Schenkungssteuer und dem Immobilienverkauf. Am Beispiel eines älteren, modernisierungs- und instandsetzungsbedürftigen Einfamilienhauses stellte er die standardisierte Ermittlung des Grundbesitzwertes durch das Finanzamt gegenüber der Verkehrswertermittlung eines Immobilienbewerters zum Zwecke eines Verkaufs dar. Er wies nach, dass gerade bei solchen Immobilien ein überhöhter Grundbesitzwert durch das Finanzamt zwangsläufig ermittelt wird, der jedoch nicht den Wert einer Immobilie darstellt. Nachvollziehbar, da eine Sache nur so viel wert sein kann, wie eine andere Person bereit ist, dafür zu zahlen. Als Kompensation eines möglicherweise überhöhten Grundbesitzwertes räumt das Finanzamt den unmittelbaren Erben – für hiesige Verhältnisse – verhältnismäßig hohe Freibeträge ein. Erbt jedoch ein in der Erbfolge weiter entferntes Familienmitglied, können für dieses relativ hohe Erbschafts- oder Schenkungssteuer fällig werden. Den Erben steht es jedoch frei, eine individuelle Immobilienbewertung gegenüber dem Finanzamt mit einem niedrigeren „Gemeinen Wert“, per se Verkehrswert, durch einen fachkundigen Immobilienwertermittler nachzuweisen.
Im Anschluss an die Vorträge standen auch dieses Mal die zahlreich anwesenden Teammitglieder des IET-Südharz den Gästen im persönlichen Gespräch Rede und Antwort. Alle Beteiligten sehen den kommenden Veranstaltungen im Frühjahr 2025 freudig und erwartungsvoll entgegen.
16. Oktober 2024
Themen
- „Immobilienverkauf bei Erbschaftsimmobilien“ – Manuela Hardt (TRIGA Immobilien)
- „Das Testament“ – Marko Siebold (Rechtsanwalt)
Am 16.10.2024 fand der 1. Immobilienabend des Immobilienexpertenteams-Südharz (IET-Südharz) statt. Zu diesem Anlass kamen 35 Gäste in die Räumlichkeiten des Seniorenwerks, in die Parkalle in Nordhausen.
Über das Thema Erbschaftsimmobilien sprach Immobilienmaklerin Manuela Hardt, welche alles Wissenswerte über die Vorbereitung eines Verkaufs einer geerbten Immobilie darlegte. Wichtig dabei, nur ein Erbschein ermöglicht es den Erben, die geerbte Immobilie zu verkaufen. Auch auf den gepflegten Erscheinungszustand der Immobilie muss geachtet werden. Beispielsweise ist bei einer Besichtigung unbedingt auch auf die Gerüche zu achten. Ein Kaffeeduft löst eher behagliche Gefühle aus, als ein zerborstenes Abwasserrohr.
Möglichen Querelen zur notariellen Beurkundung des Verkaufs kann im Vorfeld aus dem Weg gegangen werden, wenn zuvor der Verkauf konsequent vorbereitet wurde. Dazu gehört, dass alle notwendigen Unterlagen vorliegen und diese zwischen den Erben und dem Verkäufer abgestimmt worden sind. Schlussendlich machte Manuela Hardt allen Anwesenden Mut, nicht gleich die Geduld zu verlieren, wenn sich ein Verkauf etwas länger hinzieht. Eine professionelle Unterstützung beim Verkauf kann manchmal Wunder bewirken.
Rechtsanwalt Marko Siebold flankierte die Ausführungen von Manuela Hardt mit Kenntnissen über das Verfassen und die Form eines Testaments. Wichtig ist, ein Testament muss in der Regel vollständig handschriftlich abgefasst und mit Ort, Datum und eigenhändiger Unterschrift des Erblassers versehen werden. Als Alternative zum handschriftlichen Testament besteht die Möglichkeit, ein notarielles Testament von einem Notar verfassen zu lassen. Letzteres führt in der Regel dazu, dass der letzte Wille des Erblassers so umgesetzt wird, wie er dieses auch gewünscht hat. Rechtsanwalt Siebold zeigte im Anschluss auch die verzwickten Möglichkeiten der gesetzlichen Erbfolge auf. Zudem besprach er Alternativen, wie ein sogenanntes „Berliner Testament“ verfasst wird und welche Wirkung dieses hat. Dabei handelt es sich um ein gemeinschaftliches Testament zwischen Ehe- oder Lebenspartnern, welches diesen ermöglicht, sich gegenseitig als Erben einzusetzen. Auch Hürden und Stolpersteine beim Erben wurden besprochen.
Schlussendlich mündete der 1. Immobilienabend in einer regen Diskussion zwischen den Anwesenden. Alle zeigten sich begeistert von der Informationstiefe und der Möglichkeit, auch an den nächsten Immobilienabenden mit Experten vor Ort in einen intensiven Austausch kommen zu können.